V. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN
§ 36.
(1) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im § 33 Abs. 1 Z 4 genannten Anträge und Ansprüche vorbehaltlich Abs. 3 in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 bis 125 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in Senaten, die jeweils aus zwei rechtskundigen und drei fachtechnischen Mitgliedern bestehen.
(2) Die Vorsitzenden der Nichtigkeitsabteilung müssen rechtskundig sein. Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.
(3) Bringt der Gebrauchsmusterinhaber bei einem Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters (§ 28) innerhalb der ihm gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang nichtig zu erklären.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76829