GMG § 35., BGBl. Nr. 211/1994, gültig von 01.04.1994 bis 30.06.2005

V. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

§ 35.

Beschwerde

(1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen.

(2) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind von der in erster Instanz zuständigen Abteilung zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde wegen Formgebrechen erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.

(3) Die Beschwerdeabteilung verhandelt und entscheidet in Senaten, die

1. bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung aus drei fachtechnischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied und

2. bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Rechtsabteilung aus drei Mitgliedern, von denen zwei rechtskundige Mitglieder sein müssen,

bestehen.

(4) Sofern über Beschwerden gegen Beschlüsse der Rechtsabteilung entschieden werden soll, muß der Vorsitzende der Beschwerdeabteilung rechtskundig sein.

(5) Für Zwischenentscheidungen in der Beschwerdeabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.

(6) Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung findet ein weiterer Rechtszug sowie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Die Abänderung von vorbereitenden Verfügungen des Referenten und von Zwischenentscheidungen kann allerdings bei der Beschwerdeabteilung selbst beantragt werden.

(7) § 71 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 72 und 73 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

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