V. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN
§ 33.
(1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt sind zuständig:
1. die Technische Abteilung für das Anmeldeverfahren, die Erstellung des Recherchenberichtes und die Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster;
2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Gebrauchsmusteranmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf registrierte Gebrauchsmuster - mit Ausnahme der Erstellung des Recherchenberichtes und der Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster - oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
3. die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren;
4. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes und über Feststellungsanträge;
5. die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten.
(2) Die §§ 51 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b bis 59, 60 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 61, 64, 66 bis 69, 76 Abs. 1, 4 und 5, §§ 77 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.
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