III. NICHTIGERKLÄRUNG, ABERKENNUNG UND ABHÄNGIGERKLÄRUNG
§ 30. Abhängigerklärung
Der Inhaber eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters oder eines prioritätsälteren Patentes kann die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung eines Gebrauchsmusters die vollständige oder teilweise Benützung seiner als Gebrauchsmuster oder Patent geschützten Erfindung voraussetzt.
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