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GMG § 30. Abhängigerklärung, BGBl. Nr. 211/1994, gültig ab 01.04.1994

III. NICHTIGERKLÄRUNG, ABERKENNUNG UND ABHÄNGIGERKLÄRUNG

§ 30. Abhängigerklärung

Der Inhaber eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters oder eines prioritätsälteren Patentes kann die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung eines Gebrauchsmusters die vollständige oder teilweise Benützung seiner als Gebrauchsmuster oder Patent geschützten Erfindung voraussetzt.

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