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GMG § 2., BGBl. Nr. 211/1994, gültig von 01.04.1994 bis 09.06.2005

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 2.

§ 2. Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;

2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;

3. Pflanzensorten und Tierarten (Tierrassen) einschließlich Mikroorganismen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zu deren Züchtung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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