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GMG § 29., BGBl. Nr. 211/1994, gültig von 01.04.1994 bis 30.06.2005

III. NICHTIGERKLÄRUNG, ABERKENNUNG UND ABHÄNGIGERKLÄRUNG

§ 29.

(1) Wer behauptet,

1. daß er anstelle des Gebrauchsmusterinhabers Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 7), oder

2. daß der wesentliche Inhalt des Gebrauchsmusters seinen Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen oder einem von ihm angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen worden ist,

kann begehren, daß das Gebrauchsmuster dem Gebrauchsmusterinhaber aberkannt und daß es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so endet der Gebrauchsmusterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung.

(2) Trifft der Aberkennungsgrund (Abs. 1) nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise aberkannt oder übertragen.

(3) Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Gebrauchsmusterinhaber innerhalb dreier Jahre ab dem Tag seiner Eintragung in das Gebrauchsmusterregister.

(4) Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(5) Bei einer Übertragung gemäß Abs. 1 bleiben die vom früheren Gebrauchsmusterinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit mindestens einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragenen Lizenzrechte auch gegenüber dem neuen Gebrauchsmusterinhaber unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Gebrauchsmusterinhaber entspringenden Ersatzansprüche aufrecht, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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