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GMG § 26. Gebrauchsmusterurkunde, BGBl. Nr. 211/1994, gültig ab 01.04.1994

II. ANMELDEVERFAHREN

§ 26. Gebrauchsmusterurkunde

Das Patentamt stellt dem Gebrauchsmusterinhaber eine Gebrauchsmusterurkunde aus. Die Urkunde enthält eine Bestätigung über die Registrierung des Gebrauchsmusters sowie eine Ausfertigung der Gebrauchsmusterschrift.

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