II. ANMELDEVERFAHREN
§ 26. Gebrauchsmusterurkunde
Das Patentamt stellt dem Gebrauchsmusterinhaber eine Gebrauchsmusterurkunde aus. Die Urkunde enthält eine Bestätigung über die Registrierung des Gebrauchsmusters sowie eine Ausfertigung der Gebrauchsmusterschrift.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76829