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GMG § 24., BGBl. Nr. 211/1994, gültig ab 01.04.1994

II. ANMELDEVERFAHREN

§ 24.

Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen:

1. die Registernummer;

2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;

3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6);

4. der Titel der Erfindung;

5. der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;

6. gegebenenfalls der Name sowie der Wohnsitz des Erfinders.

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