GMG § 22. Veröffentlichung und
Registrierung, BGBl. Nr. 211/1994, gültig von 01.04.1994 bis 01.08.2017
II. ANMELDEVERFAHREN
§ 22. Veröffentlichung und Registrierung
Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, sind die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu verfügen.
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