GMG § 22. Veröffentlichung und Registrierung, BGBl. Nr. 211/1994, gültig von 01.04.1994 bis 01.08.2017

II. ANMELDEVERFAHREN

§ 22. Veröffentlichung und Registrierung

Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, sind die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu verfügen.

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