GMG § 22. Veröffentlichung und
Registrierung, BGBl. I Nr. 124/2017, gültig ab 02.08.2017
II. ANMELDEVERFAHREN
§ 22. Veröffentlichung und Registrierung
Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, hat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu beschließen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76829