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GMG § 22. Veröffentlichung und Registrierung, BGBl. I Nr. 124/2017, gültig ab 02.08.2017

II. ANMELDEVERFAHREN

§ 22. Veröffentlichung und Registrierung

Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, hat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu beschließen.

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