II. ANMELDEVERFAHREN
§ 21.
§ 21. Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im § 19 Abs. 3 vorgesehenen Frist die Umwandlung der Anmeldung in eine Patentanmeldung im Sinne des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, beantragen. Dieser Patentanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist.
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