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GMG § 20., BGBl. Nr. 211/1994, gültig von 01.04.1994 bis 30.06.2005

II. ANMELDEVERFAHREN

§ 20.

§ 20. Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im § 19 Abs. 3 vorgesehenen Frist die Anmeldung freiwillig teilen. Bei der Teilung ist zur ursprünglichen Anmeldung eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Erfolgt die gesonderte Anmeldung des in der ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten Teiles gleichzeitig mit der Teilung der ursprünglichen Anmeldung und wird hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten Anmeldung dieser Tag als Anmeldetag zu.

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