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GMG § 19., BGBl. Nr. 211/1994, gültig von 01.04.1994 bis 30.06.2005

II. ANMELDEVERFAHREN

§ 19.

(1) Bestehen gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters keine Bedenken, erstellt das Patentamt den Recherchenbericht, in dem die vom Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes ermittelten Schriftstücke genannt werden, die zur Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts in Betracht gezogen werden können.

(2) Dem Recherchenbericht sind die Ansprüche zugrunde zu legen. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Recherchenbericht ist möglichst binnen sechs Monaten ab dem Anmeldetag zu erstellen.

(3) Stellt der Anmelder keinen Antrag auf beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (§ 27), so ist der Recherchenbericht dem Anmelder mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Berichtes die Veröffentlichungsgebühr (§ 46 Abs. 2) zu zahlen und die Zahlung ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 49). Die Frist ist auf begründeten Antrag einmal um zwei Monate zu verlängern.

(4) Der Anmelder kann innerhalb der im Abs. 3 vorgesehenen Frist die Ansprüche ändern, wobei er eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen hat. Eine Ergänzung oder Änderung des Recherchenberichtes erfolgt in einem solchen Fall nicht. Es wird nicht geprüft, oh die geänderten Ansprüche einheitlich (§ 13 Abs. 3) sind. § 18 Abs. 5 ist anzuwenden.

(5) Ist die rechtzeitige Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden (Abs. 3) oder sind die geänderten Ansprüche (Abs. 4) mangelhaft, ist dem Anmelder zur Behebung der Mängel eine einmonatige Frist zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, ist die Anmeldung zurückzuweisen.

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