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GMG § 15a., BGBl. I Nr. 175/1998, gültig von 01.02.1999 bis 30.06.2005

II. ANMELDEVERFAHREN

§ 15a.

(1) Der Anmelder oder Inhaber eines mit Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten oder erteilten Patentes kann für dieselbe Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist

1. von zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder

2. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder

3. von zwei Monaten, nachdem das Patent gemäß § 107 des Patentgesetzes 1970 als erteilt gilt, oder

4. von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder

5. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch

eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen (Abzweigungserklärung). Für die Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.

(2) Die Abzweigungserklärung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Einlangen der Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt abzugeben. Dabei ist der Anmeldetag und das Aktenzeichen der Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie, wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, deren Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(3) Dem Anmelder ist zur Behebung von Mängeln eine verlängerbare Frist von zwei Monaten zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt die Abzweigungserklärung als zurückgenommen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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