GMG § 15., BGBl. I Nr. 130/2005, gültig von 01.01.2006 bis 01.08.2017

II. ANMELDEVERFAHREN

§ 15.

Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Ausgabe der Gebrauchsmusterschrift Bedacht zu nehmen.

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