GMG § 15., BGBl. Nr. 211/1994, gültig von 01.04.1994 bis 31.12.2005

II. ANMELDEVERFAHREN

§ 15.

§ 15. Durch Verordnung sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Ausgabe der Gebrauchsmusterschrift Bedacht zu nehmen.

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