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GMG § 14., BGBl. Nr. 211/1994, gültig von 01.04.1994 bis 30.06.2005

II. ANMELDEVERFAHREN

§ 14.

(1) Die Anmeldung muß enthalten:

1. den Namen und den Sitz bzw. den Wohnsitz des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

2. den Antrag auf Registrierung eines Gebrauchsmusters;

3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der Erfindung (Titel);

4. eine Beschreibung der Erfindung;

5. einen oder mehrere Ansprüche (Abs. 2);

6. die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;

7. eine Zusammenfassung (Abs. 3).

(2) Die Ansprüche müssen genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird. Sie müssen von der Beschreibung gestützt sein.

(3) Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht zur Bestimmung des Schutzbereiches.

(4) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefaßt, so ist binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft. Wird eine Übersetzung nicht fristgerecht vorgelegt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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