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GMG § 10. Übertragung, BGBl. Nr. 211/1994, gültig ab 01.04.1994

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 10. Übertragung

(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters und das Gebrauchsmuster können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.

(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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