GMG § 10. Übertragung, BGBl. Nr. 211/1994, gültig ab 01.04.1994
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 10. Übertragung
(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters und das Gebrauchsmuster können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.
(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.
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