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GKV § 9. Handhabung der Anhänge I und II, BGBl. II Nr. 253/2001, gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2006

1. Abschnitt Grenzwerte

§ 9. Handhabung der Anhänge I und II

(1) In Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:

1. als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit “ml/m3” (Milliliter pro Kubikmeter) oder “ppm” (parts per million) und

2. als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit “mg/m3” (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).

(2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.

(3) In Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in “mg/m3” (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.

(4) In Anhang I (Spalte 10) sind

1. sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit “S” gekennzeichnet und

2. Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit “H” gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.

(5) In Anhang I sind MAK-Werte für Schwebstoffe

1. mit “E” gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und

2. mit “A” gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.

(6) In Anhang I (Spalte 3 und 4) finden sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen Verweise auf

1. Anhang II (TRK-Liste), sofern ein TRK-Wert besteht oder

2. Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe), sofern für den Stoff kein MAK-Wert festgesetzt ist.

(7) In Anhang II werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m3) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs II hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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