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GKV § 5. MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe, BGBl. II Nr. 253/2001, gültig von 01.10.2001 bis 31.03.2004

1. Abschnitt Grenzwerte

§ 5. MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft “biologisch inert” keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Jahresmittelwert:

1. 15 mg/m3 einatembare Fraktion,

2. 6 mg/m3 alveolengängige Fraktion.

(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:

1. 30 mg/m3 einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 15 mg/m3 überschritten, so darf der Tagesmittelwert nicht über 15 mg/m3 liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

2. 12 mg/m3 alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während dieses Beurteilungszeitraumes ein Konzentrationswert von 6 mg/m3 überschritten, so darf der Tagesmittelwert nicht über 6 mg/m3 liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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