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GKV § 3. Technische Richtkonzentration (TRK-Werte), BGBl. II Nr. 253/2001, gültig von 01.10.2001 bis 30.09.2007

1. Abschnitt Grenzwerte

§ 3. Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 2 ASchG werden die in Anhang II (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) (TRK-Liste) angeführten Werte festgelegt.

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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