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GKV § 33. Übergangsbestimmungen, BGBl. II Nr. 382/2020, gültig von 03.09.2020 bis 09.04.2021

6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33. Übergangsbestimmungen

(1) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.

(2) Vor dem bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.

(3) Vor dem bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.

(4) Abweichend von Anhang I/2018 (Stoffliste) gelten bis zum in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:

1. Stickstoffmonoxid: als Tagesmittelwert 25 ppm (30mg/m³).

2. Stickstoffdioxid:

a) als Tagesmittelwert 3 ppm (6mg/m³),

b) als Kurzzeitwert 6 ppm (12 mg/m³), 5 Min (Mow) und 8x pro Schicht

3. Kohlenstoffmonoxid:

a) als Tagesmittelwert 30 ppm (33mg/m³),

b) als Kurzzeitwert 60 ppm (66mg/m³), 15 Min (Miw) und 4x pro Schicht.

(5) Abweichend von Anhang I (Stoffliste) beträgt der TRK-Wert für Chrom (VI)-Verbindungen bis zum

1. für alle Arbeiten als Tagesmittelwert 0,02 mg/m³ einatembare Fraktion,

2. für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren als Tagesmittelwert 0,05 mg/m³ einatembare Fraktion.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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