6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33. Übergangsbestimmungen
(1) Für die mit In-Kraft-Treten des 5. Abschnittes bereits bestehenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnittes, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst 12 Monate nach dem in § 34 Abs. 10 genannten Zeitpunkt erfüllt sein.
(2) Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten des 5. Abschnittes durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 erfüllen.
(3) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.
(4) Bis zum beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 und 3 für das Schmelzen und Entformen bei Sandgussarbeiten in Gießereien sowie für Arbeiten an Brechanlagen, Klassieranlagen (Siebmaschinen), Mahlanlagen und an untertägigen Förderanlagen bei der Sand-, Kies- und Schottergewinnung und –aufbereitung der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe
1. als Tagesmittelwert:
a. 15 mg/m³ einatembare Fraktion,
b. 6 mg/m³ alveolengängige Fraktion.
2. als Kurzzeitwert:
a. 30 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
b. 12 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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