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GKV § 25. Information und Unterweisung, BGBl. II Nr. 242/2006, gültig ab 01.07.2006

4. Abschnitt Sonderbestimmungen für Asbest

§ 25. Information und Unterweisung

(1) Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien,

2. die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft,

3. die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen,

4. die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung,

5. die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern,

6. den Hinweis, dass sich die Arbeitnehmer/innen nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.

(2) Die Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach § 14 ASchG hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1. Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,

2. Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,

3. Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,

4. sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,

5. Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen,

6. Dekontaminationsverfahren, Notfallverfahren und Abfallbeseitigung,

7. erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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