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GKV § 21. Geltungsbereich des 4. Abschnitts, BGBl. II Nr. 242/2006, gültig ab 01.07.2006

4. Abschnitt Sonderbestimmungen für Asbest

§ 21. Geltungsbereich des 4. Abschnitts

Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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