3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Holzstaub
§ 20. Hartholzstaub: Erheblicher Umfang
(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Hartholz in erheblichem Umfang liegt vor, wenn der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Rohmenge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in m3 der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei Jahre.
(2) Der/die ArbeitgeberIn hat zunächst den Anteil an Hartholz in der Rohmenge zu berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an
1. Massivholz in m3, ausgenommen Hartholz,
2. Massivholz Hartholz in m3,
3. Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Hartholz in Holzwerkstoffen, und dem
4. Anteil an Harthölzern in m3 in Holzwerkstoffen.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Harthölzern furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Hartholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Harthölzer enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Harthölzern anzuführen ist. Wenn keine Angaben der HerstellerInnen oder ImporteurInnen vorliegen, ist ein Anteil an Hartholz von 20 % anzunehmen.
(4) Beträgt der Anteil an Hartholz maximal 10% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Hartholz vorliegt, gilt das Umluftverbot nicht.
(5) Beträgt der Anteil an Hartholz mehr als 13% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Da in diesem Fall ein erheblicher Anteil an Hartholz vorliegt, gilt das Umluftverbot.
(6) Beträgt der Anteil an Hartholz mehr als 10% bis einschließlich 13% des Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Hartholz zu bestimmen und in Prozent des Volumens der Fertigmenge anzugeben.
(7) Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen:
1. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m3 (ausgenommen Hartholz): 40%;
2. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivhartholz in m3: 60%;
3. von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen einschließlich des Anteils an Hartholz in m3: 10%.
(8) Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertigmenge. Überschreitet der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge, liegt Hartholz in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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