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GKV § 20. Buchen- oder Eichenholzstaub: Erheblicher Umfang, BGBl. II Nr. 253/2001, gültig von 01.10.2001 bis 31.03.2004

3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Holzstaub

§ 20. Buchen- oder Eichenholzstaub: Erheblicher Umfang

(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang liegt vor, wenn der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Rohmenge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in m3 der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei Jahre.

(2) Der/die ArbeitgeberIn hat zunächst den Anteil an Buchen- oder Eichenholz in der Rohmenge zu berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an

1. Massivholz in m3, ausgenommen Buchen- und Eichenholz,

2. Massivholz Buche- und Eiche in m3,

3. Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Buchen- oder Eichenholz in Holzwerkstoffen und dem

4. Anteil an Buchen- oder Eichenholz in m3 in Holzwerkstoffen.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Buchen- oder Eichenholz furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Buchen- und Eichenholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Buchen- oder Eichenholz enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Buchen- oder Eichenholz anzuführen ist. Wenn keine Angaben der HerstellerInnen oder ImporteurInnen vorliegen, ist ein Anteil an Buchen- und Eichenholz von 20% anzunehmen.

(4) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz maximal 10% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt, gilt das Umluftverbot nicht.

(5) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 13% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Da in diesem Fall ein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt, gilt das Umluftverbot.

(6) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 10% bis einschließlich 13% des Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Buchen- oder Eichenholz zu bestimmen und in Prozent des Volumens der Fertigmenge anzugeben.

(7) Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen:

1. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m3 (ausgenommen Buchen- und Eichenholz): 40%;

2. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz Buche- und Eiche, in m3: 60%;

3. von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen, einschließlich dem Anteil an Buchen- und Eichenholz, in m3: 10%.

(8) Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertigmenge. Überschreitet der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge, liegt Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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