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GKV § 16. Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung, BGBl. II Nr. 253/2001, gültig von 01.10.2001 bis 30.09.2007

3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Holzstaub

§ 16. Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 gilt bei Verwendung der in Anhang IV, Listen A und B angeführten Maschinenarten an Stelle des in Anhang II (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) mit 2 mg/m3 festgelegten TRK-Wertes für Holzstaub ein TRK-Wert von 5 mg/m3. In diesen Fällen sind jedoch alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so weit als möglich unterschritten wird.

(2) Bei Verwendung der Maschinen laut Anhang IV, Liste A ist eine wirksame Absaugung nach dem Stand der Technik in der Regel nicht möglich, sodass im Sinne des § 43 Abs. 2 Z 5 ASchG keine Verpflichtung zur Absaugung von Holzstaub besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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