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GKV § 13. Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 253/2001, gültig ab 01.10.2001

2. Abschnitt Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe

§ 13. Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,

2. voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,

3. Art der Arbeitsvorgänge,

4. Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,

5. Angaben zur Exposition,

6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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