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GKV § 12. Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen, BGBl. II Nr. 253/2001, gültig ab 01.10.2001

2. Abschnitt Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe

§ 12. Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen

(1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:

1. 2-Naphthylamin und seine Salze

2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze

3. Benzidin und seine Salze

4. 4-Nitrobiphenyl.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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