GKV § 11a. Verringerung der Einwirkung durch
reproduktionstoxische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 330/2024, gültig ab 03.12.2024
2. Abschnitt Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe
§ 11a. Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe
Steht ein reproduktionstoxischer Arbeitsstoff gemäß § 45 Abs. 7 ASchG in Verwendung, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Exposition auf ein Mindestmaß verringert wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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