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GKV § 11a. Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 330/2024, gültig ab 03.12.2024

2. Abschnitt Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe

§ 11a. Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

Steht ein reproduktionstoxischer Arbeitsstoff gemäß § 45 Abs. 7 ASchG in Verwendung, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Exposition auf ein Mindestmaß verringert wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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