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GKV § 10a. Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen, BGBl. II Nr. 429/2011, gültig von 20.12.2011 bis 24.10.2017

2. Abschnitt Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe

§ 10a. Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen

(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1. in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oder

2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind.

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:

1. kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

2. kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

3. kann das Kind im Mutterleib schädigen,

4. kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,

5. kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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