§ 4. Nutzungsart
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist jedem Objekt eine der nachstehend angeführten Nutzungsarten unter Verwendung der angeführten Abkürzungen zuzuordnen:
1. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: „LF“
2. Bauland unbebaut: „BLu“
3. Wohnungseigentumsobjekt: „WE“
4. Wohnhaus mit bis zu vier Wohneinheiten: „WHk“
5. Wohnhaus mit mehr als vier Wohneinheiten: „WHg“
6. Gewerbliche Nutzung: „gN“
7. Sonstige Nutzung: „sN“
(2) Bei gewerblicher (Abs. 1 Z 6) und sonstiger Nutzung (Abs. 1 Z 7) ist neben der angeführten Abkürzung die spezifische Nutzung (Art des Betriebs oder der konkreten Nutzung) anzugeben.
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