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GGV § 4. Nutzungsart, BGBl. II Nr. 511/2013, gültig ab 01.02.2014

§ 4. Nutzungsart

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist jedem Objekt eine der nachstehend angeführten Nutzungsarten unter Verwendung der angeführten Abkürzungen zuzuordnen:

1. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: „LF“

2. Bauland unbebaut: „BLu“

3. Wohnungseigentumsobjekt: „WE“

4. Wohnhaus mit bis zu vier Wohneinheiten: „WHk“

5. Wohnhaus mit mehr als vier Wohneinheiten: „WHg“

6. Gewerbliche Nutzung: „gN“

7. Sonstige Nutzung: „sN“

(2) Bei gewerblicher (Abs. 1 Z 6) und sonstiger Nutzung (Abs. 1 Z 7) ist neben der angeführten Abkürzung die spezifische Nutzung (Art des Betriebs oder der konkreten Nutzung) anzugeben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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