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GGV § 10. Gebührenbefreiung, BGBl. II Nr. 511/2013, gültig ab 01.02.2014

§ 10. Gebührenbefreiung

Wird eine gänzliche Befreiung von den Eintragungsgebühren in Anspruch genommen, so sind die Angaben zum Wert des einzutragenden Rechts einschließlich der dafür erforderlichen Informationen und Bescheinigungen (§§ 1 bis 6) nur im Auftrag des Gerichts zu machen, wenn es Zweifel am Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen hat.

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