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GewO 1994 § 6. Verbundene Gewerbe, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig ab 01.08.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

2. Einteilung der Gewerbe

§ 6. Verbundene Gewerbe

Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die im § 94 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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