GewO 1994 § 34. Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig ab 01.08.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

6. Umfang der Gewerbeberechtigung

§ 34. Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens

Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.

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