GewO 1994 § 291., BGBl. Nr. 194/1994, gültig ab 19.03.1994

III. Hauptstück

§ 291.

(1) Vor der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.

(2) Der Bescheid hat neben den im § 289 Abs. 2 angeführten Angaben auch die Gelegenheit zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung des Marktes bildet und für ihn bestimmend ist.

(3) Die Gemeinde hat die im Abs. 1 genannten Kammern von der Erteilung einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu verständigen.

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