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GewO 1994 Anlage 9

Anlage 9

MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG

1. erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;

2. erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;

3. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;

4. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

5. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;

6. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;

7. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

8. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

II. Versicherungsanlageprodukte

1. erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;

2. erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;

3. erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;

4. erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;

5. erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;

6. erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;

7. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte;

8. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

9. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;

10. Umgang mit Interessenkonflikten;

11. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

12. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG

1. erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;

2. erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;

3. Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;

4. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;

5. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

6. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;

7. Umgang mit Interessenkonflikten;

8. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

9. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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