Anlage 9
MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN
I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG
1. erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;
2. erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;
3. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;
4. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
5. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
6. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;
7. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
8. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
II. Versicherungsanlageprodukte
1. erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
2. erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;
3. erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;
4. erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;
5. erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;
6. erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;
7. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte;
8. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
9. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
10. Umgang mit Interessenkonflikten;
11. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
12. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG
1. erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;
2. erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;
3. Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
4. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;
5. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
6. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;
7. Umgang mit Interessenkonflikten;
8. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
9. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76821