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GewO 1994 Anlage 6 (§ 71a, § 71b Z 2, § 77a Abs. 3 und 5) Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Anlage 6 (§ 71a, § 71b Z 2, § 77a Abs. 3 und 5) Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

1. Einsatz abfallarmer Technologie;

2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen und der bestehenden Anlagen;

7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz;

9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

11. die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen,

12. in BVT-Merkblättern enthaltene Informationen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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