Anlage 3 (§ 2 Abs. 16, § 71b Z 1) IPPC-Anlagen
1. Nicht zu den im Folgenden genannten Anlagen oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, der Entwicklung oder der Erprobung von neuen Produkten und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.
2. Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten erfolgt diese Berechnung dann, wenn diese auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffern 5.1, 5.3a und 5.3b durchgeführt werden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlagenart | Schwellenwerte | |
1. | Energiewirtschaft | |
1.1 | Anlagen zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer
Brennstoffwärmeleistung von mindestens | 50 MW |
1.2 | Mineralöl- und Gasraffinerien | 0 |
1.3 | Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien) | 0 |
1.4a | Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle | 0 |
1.4b | Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von anderen
Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von
mindestens | 20 MW |
2. | Herstellung und Verarbeitung
von Metallen | |
2.1 | Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich
sulfidischer Erze | 0 |
2.2 | Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär-
oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit
einer Schmelzkapazität von mehr als | 2,5 t/h |
2.3a | Anlagen zum Warmwalzen mit einer Verarbeitungskapazität
an Rohstahl von mehr als | 20 t/h |
2.3b | Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen | mit Hämmern mit einer Schlagenergie je Hammer von mehr
als 50 kJ und einer Wärmeleistung von über 20 MW |
2.3c | Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen
Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einer
Verarbeitungskapazität | an Rohstahl von mehr als 2 t/h |
2.4 | Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von
mehr als | 20 t/d |
2.5a | Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus
Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch
metallurgische, chemische oder elektrolytische
Verfahren | 0 |
2.5b1 | Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazität von
mehr als | 4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen
Metallen |
2.5b2 | Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen
einschließlich Legierungen, darunter auch
Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer
Schmelzkapazität von mehr als | 4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen
Metallen |
2.6 | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder
Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches
Verfahren | mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m³ |
3. | Mineralverarbeitende
Industrie | |
3.1a | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer
Produktionskapazität von mehr als | 500 t/d bei Drehrohröfen oder 50 t/d bei anderen Öfen |
3.1b | Anlagen zum Herstellen von Kalk in Öfen mit einer
Produktionskapazität von mehr als | 50 t/d |
3.1c | Anlagen zum Herstellen von Magnesiumoxid in Öfen mit
einer Produktionskapazität von mehr als | 50 t/d |
3.2 | Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest
und Asbesterzeugnissen | 0 |
3.3 | Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus
Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur
Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität
von mehr als | 20 t/d |
3.4 | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer
Schmelzkapazität von mehr als | 20 t/d |
3.5 | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere
von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen,
Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer
Produktionskapazität von mehr als | 75 t/d und einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer
Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³ pro Ofen |
4. | Chemische Industrie | |
4.1a | Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien durch
chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere - zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische) - zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide - zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe - zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate - zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen - zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen - zur Herstellung von oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden - zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen - zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp | in verfahrenstechnischen Anlagen1 |
4.1b | Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien
durch chemische oder biologische Umwandlung,
insbesondere - zur Herstellung von aromatischen Verbindungen - zur Herstellung von organischen Farbmitteln - zur Herstellung von Duftstoffen - zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.1c | Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen,
Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)
oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.1d | Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch
chemische oder biologische Umwandlung | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.2a | Anlagen zur Herstellung von anorganischen Chemikalien
durch chemische oder biologische Umwandlung,
insbesondere - zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen - zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure - zur Herstellung von Basen, wie Ammoniumhydroxid - zur Herstellung von Wasserstoffperoxid - mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse - zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat - zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.2b | Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien
durch chemische oder biologische Umwandlung,
insbesondere zur Herstellung von Kalziumkarbid,
Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.3 | Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder
kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder
Mehrnährstoffdünger) durch chemische oder biologische
Umwandlung | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.4 | Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder
Bioziden durch chemische oder biologische Umwandlung | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.5 | Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln, einschließlich
Zwischenerzeugnissen, durch chemische oder biologische
Umwandlung | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.6 | Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen | in verfahrenstechnischen Anlagen |
5. | Abfallbehandlung | |
5.1 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen
Abfällen mit einer Kapazität von über Im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten: a) biologische Behandlung; b) physikalisch-chemische Behandlung; c) Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; d) Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; e) Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln; f) Verwertung/ Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen; g) Regenerierung von Säuren oder Basen; h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen; i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen; j) Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl; k) Oberflächenaufbringung | 10 t/d |
5.2 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in
Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen a)für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über b)für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über | 3 t/h 10 t/d |
5.3a | Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit
einer Kapazität von über im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom S. 40, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 ABl. Nr. L 311 vom S. 1 fallen: i) biologische Behandlung; ii) physikalisch-chemische Behandlung; iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iv) Behandlung von Schlacken und Asche; v) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen | 50 t/d |
5.3b | Anlagen zur Verwertung – oder eine Kombination aus
Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen
Abfällen mit einer Kapazität von über im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten: i) biologische Behandlung; ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iii) Behandlung von Schlacken und Asche; iv) Behandlungvon metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von | 75 t/d 100 t/d |
5.4 | Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002, mit Ausnahme von
Bodenaushub- und Inertabfalldeponien, mit einer
Aufnahmekapazität an Abfall von über | 10 t/d oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t |
5.5 | Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen
Abfällen, die nicht unter Z 5.4 fallen, bis zur
Durchführung einer der in den Z 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6
aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von
über mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind | 50 t |
5.6 | Anlagen zur unterirdischen Lagerung gefährlicher Abfälle
mit einer Gesamtkapazität von über | 50 t |
6. | Sonstige Industriezweige | |
6.1a | Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder
anderen Faserstoffen | 0 |
6.1b | Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit
einer Produktionskapazität von mehr als | 20 t/d |
6.1c | Anlagen zur Herstellung von Platten auf Holzbasis, und
zwar Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder
Faserplatten, mit einer Produktionskapazität von mehr
als | 600 m³/d |
6.2 | Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen,
Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien
mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als | 10 t/d |
6.3 | Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit
einer Verarbeitungskapazität von mehr als | 12 t/d Fertigerzeugnissen |
6.4a | Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer
Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als | 50 t/d |
6.4b12 | - Anlagen zur
Verarbeitung und zur Behandlung von Fisch oder Fleisch
einschließlich Geflügel mit einer Verarbeitungskapazität
von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von mehr als - Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen einschließlich Tierfutter aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als - Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität an geräucherten Waren von mehr als | 75 t/d 75 t/d 75 t/d 75 t/d 75 t/d 75 t/d |
6.4b22 | - Anlagen zur
Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter
sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven
von mehr als - Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität an Zucker von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen einschließlich Tierfutter aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als - Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität an Sauerkraut von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität an Darrmalz von mehr als - Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität an Stärkemehl von mehr als - Brauereien mit einer Produktionskapazität an Bier von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Sekt oder Süßwein mit einer Produktionskapazität von mehr als - Anlagen zum Rösten von Kaffee, Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Süßwaren mit einer Produktionskapazität von mehr als | 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 3 000 hl/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 |
6.4b32 | Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen
einschließlich Tierfutter, wie in Z 6.4b1 bzw. 6.4b2
beschrieben, aus tierischen und pflanzlichen Rohstoffen,
sowohl in Form von Mischerzeugnissen als auch in
ungemischten Erzeugnissen, wobei „A“ den
gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der
Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen darstellt,
mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von
mehr als | 75 t/d, wenn A 10 oder mehr beträgt, oder [300 – (22,5·A)] t/d in allen anderen Fällen |
6.4c | Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung
von Milch mit einer eingehenden Milchmenge
(Jahresdurchschnitt) von mehr als | 200 t/d |
6.5 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern
oder tierischen Abfällen mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als | 10 t/d |
6.6 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von
organischen Lösungsmitteln4, insbesondere zum
Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten,
Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken,
mit einer Verbrauchskapazität an organischen
Lösungsmitteln von mehr als | 150 kg/h oder 200 t/a |
6.7 | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle)
oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum
Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder
Apparateteile | 0 |
6.8 | Abscheidung von CO2-Strömen aus unter die Richtlinie
2010/75/EU fallenden Anlagen für die Zwecke der
geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie
2009/31/EG | 0 |
6.9 | Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen
mit Chemikalien, sofern sie nicht ausschließlich der
Bläueschutzbehandlung dient, mit einer
Produktionskapazität von mehr als | 75 m³/d |
6.10 | Anlagen zur eigenständig betriebenen Behandlung von
Abwasser, das von einer IPPC-Anlage eingeleitet wird, so
ferne es nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt | 0 |
___________________________
1 Ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe; gilt für alle Anlagen der Gruppe 4.
2 Die Tätigkeiten dieser Kategorie umfassen die Behandlung und Verarbeitung der Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, mit alleiniger Ausnahme der Tätigkeit des Verpackens. Die Verpackung ist im Endgewicht des Fertigerzeugnisses nicht zu berücksichtigen.
3 Sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, gilt ein Schwellenwert von 600 t/d.
4 Organische Lösungsmittel: flüchtige organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76821