GewO 1994 Anlage 1 Richtlinien des Rates sowie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der europäischen Kommission über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs

Anlage 1 Richtlinien des Rates sowie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der europäischen Kommission über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs

Richtlinien des Rates sowie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der europäischen Kommission über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs

Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom , L 26/14

Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Versicherungsvermittlung, ABI. Nr. L 9 vom  S. 3.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom , L 255/22

Richtlinie 2005/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden

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