GewO 1994 Anlage 5 Einleitung

Anlage 5 Einleitung

(§ 2 Abs. 16, § 84a Abs. 2, § 84b Z 3 und 5, § 84c Abs. 2, § 84f Abs. 3)

Stoffliste zum Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

1. Die für die Anwendung der §§ 84a bis 84d zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.

2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn

a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;

b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;

c) eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

f) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.

3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.

4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.

5. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.

6. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 oder Z 5 von Teil 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils aktuelle Fassung des UN/ADR ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unter http://www.bmvit.gv. at/sixcms/detail.php/template/i/_e1/2/e2/0/_e3/4000/_relid/ 2431/_relid2/2680 zur Verfügung gestellt.

7) Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999 sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz des Punktes 6 dieser Einleitung.

8) Im Sinne dieser Anlage wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20°C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieser Anlage wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20°C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

TEIL 1

Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.


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Ziffer
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen
Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von
 
 
§ 84a Abs. 2 Z 1
§ 84a Abs. 2 Z 2
1.1
Ammoniumnitrat
5000
10000
1.2
Ammoniumnitrat
1250
5000
1.3
Ammoniumnitrat
350
2500
1.4
Ammoniumnitrat
10
50
2.1
Kaliumnitrat
5000
10000
2.2
Kaliumnitrat
1250
5000
3
Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze
1
2
4
Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze
0,1
0,1
5
Brom
20
20
6
Chlor
10
25
7
Atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-disulfid, Dinickeltrioxid)
1
1
8
Ethylenimin (Aziridin)
10
20
9
Fluor
10
20
10
Formaldehyd (C ≥ 90%)
5
50
11
Wasserstoff
5
50
12
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)
25
250
13
Bleialkyle
5
50
14
Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas
50
200
15
Acetylen (Ethin)
5
50
16
Ethylenoxid
5
50
17
Propylenoxid
5
50
18
Methanol
200
200
19
4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig
0,01
0,01
20
Methylisocyanat
0,15
0,15
21
Sauerstoff
200
200
22
Toluylendiisocyanat
10
100
23
Carbonylchlorid (Phosgen)
0,3
0,75
24
Arsentrihydrid (Arsin)
0,2
1
25
Phosphortrihydrid (Phosphin)
0,2
1
26
Schwefeldichlorid
1
1
27
Schwefeltrioxid
15
75
28
Polychlordibenzofurane und Poly-chlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet
0,001
0,001
29
Folgende kanzerogene Stoffe mit einer Konzentration von über 5 Gew-%: 4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-hlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-ropansulton
0,5
2
30
Erdölerzeugnisse:
a) Ottokraftstoffe und Naphtha
b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme
d) Schweröle
2500
25000

Anmerkungen zu Teil 1:

zu Z 1.1:

Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat – Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

- gewichtmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom , S. 1, erfüllen,

- gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Themen/ Unternehmen/Gewerbe/Gewerbetechnik/seveso.htm abrufbar.

zu Z 1.2:

Gilt für reine Ammoniumnitrat – Düngemittel und für Ammoniumnitrat – Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

- gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen vom Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,

- bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,

- bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist

und die die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.

zu Z 1.3:

Gilt für Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

- gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,

- gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten

und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.

zu Z 1.4:

Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst

- zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat – Düngemittel und Ammoniumnitrat – Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederaufbereitung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z 1.2 oder 1.3 nicht mehr erfüllen, oder

- Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu 1.1. und 1.2, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.

zu Z 2.1:

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

zu Z 2.2:

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

zu Z 28:

Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/2002, zu erfolgen.

zu Z 30 lit.c:

Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.

zu Z 30 lit. d:

Erdölerzeugnisse, die gemäß UN/ADR-Nr. 3082 zu kennzeichnen sind und nicht unter lit. a bis c fallen.

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen


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Ziffer
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen
Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von
 
 
§ 84a Abs. 2 Z 1
§ 84a Abs. 2 Z 2
1
Sehr giftig
5
20
2
Giftig
50
200
3
Brandfördernd
50
200
4
Explosionsgefährlich (UN/ADR – Klasse 1.4)
50
200
5
Explosionsgefährlich (UN/ADR – Klassen 1.1,1.2, 1.3.,1.5,1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)
10
50
6
Entzündlich
5000
50000
7
Leichtentzündlich
50
200
8
Leichtentzündlich
5000
50000
9
Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten
10
50
10
Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)
100
200
11
Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)
200
500
12
Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht in 1 – 11 erfasst
100
500
13
Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht in 1 – 11 erfasst
50
200

Anmerkungen zu Teil 2:

zu Z 4 und Z 5:

Als explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

zu Z 6:

Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

zu Z 7:

Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.

zu Z 8:

Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11.

zu Z 9:

Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) bzw. entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.

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