GewO 1994 Anlage 9

Anlage 9

MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG

1. erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;

2. erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;

3. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;

4. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

5. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;

6. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;

7. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

8. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

II. Versicherungsanlageprodukte

1. erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;

2. erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;

3. erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;

4. erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;

5. erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;

6. erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;

7. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte;

8. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

9. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;

10. Umgang mit Interessenkonflikten;

11. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

12. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG

1. erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;

2. erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;

3. Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;

4. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;

5. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

6. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;

7. Umgang mit Interessenkonflikten;

8. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

9. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

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Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 2, 136a, 136b und 136d, BGBl. Nr. 194/1994)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1. die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom S. 116 und

2. die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom S. 1,

2. der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3. der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

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Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 137g und 338, BGBl. Nr. 194/1994)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom S. 1.

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Artikel 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2010, zu den §§ 2, 365n und 365r, BGBl. Nr. 194/1994)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom , S. 7).

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Artikel 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2007, zu den §§ 2, 136a und 138, BGBl. Nr. 194/1994)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom , S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom , S. 60) und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom , S. 26).

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Artikel 5 Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2008, zu § 365s, BGBl. Nr. 194/1994)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom , S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom , S. 18, unter der Notifikationsnummer 2007/456/A notifiziert.

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Artikel 25 Notifikationshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu § 365s, BGBl. Nr. 194/1994)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).

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Artikel 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/1997, zu den §§ 77, 79, 81, 82a, 83, 353, 356, 356b, 356c, 359b und 360, BGBl. Nr. 194/1994)

Artikel III

(1) Art. I Z 18.4 (§ 359b Abs. 4) tritt gleichzeitig mit der gemäß Art. I Z 18.4 (§ 359b Abs. 7) zu erlassenden Verordnung in Kraft.

(2) Art. I Z 4 (§ 77 Abs. 5 bis 8), Art. I Z 6 (§ 79 Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der Vorschreibung von Auflagen zur Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage), Art. I Z 10 (§ 81 Abs. 2 Z 9 und Abs. 3), Art. I Z 10a (§ 82a Abs. 4), Art. I Z 14.2 (§ 353 Z 2 lit. b), Art. I Z 14.3 (§ 353 Z 3), Art. I Z 15 (§ 356 Abs. 1 vorletzter Satz letzter Teilsatz und letzter Satz), Art. I Z 16 (§ 356b und § 356c), Art. I Z 18 (§ 359b Abs. 1, 4, 5 und 6), Art. I Z 18a (§ 360 Abs. 1 zweiter Satz) und Art. I Z 18b (§ 360 Abs. 3 erster Satz) sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.

(3) Für Auflassungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I erfolgt sind, gilt nicht Art. I Z 12 (§ 83), sondern § 83 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I.

(4) Eine Verordnung gemäß Art. I Z 18 (§ 359b Abs. 7) ist auf Betriebsanlagen, für die das vereinfachte Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, nicht anzuwenden.

(5) Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(6) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

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Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 41, 43, 65, 74 und 351, BGBl. Nr. 194/1994)

7. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit  in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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