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GewO 1994 § 99., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 99.

Dachdecker

Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer

Dachdecker (§ 94 Z 5) und Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 6) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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