GewO 1994 § 98., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 98.

Bodenleger

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (§ 94 Z 2) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und Decke mit Ausnahme des Verlegens von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen, Tapeten und Wandbespannungen sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes.

(2) Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.

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