GewO 1994 § 96., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 96.
Augenoptiker (§ 94 Z 64) sind zur Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung berechtigt. Sie haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76821