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GewO 1994 § 96. Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig ab 01.08.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 96. Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe

Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum In-Kraft-Treten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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