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GewO 1994 § 89., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 21.07.2020

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

9. Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen

§ 89.

entfällt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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