GewO 1994 § 84m. Verordnungsermächtigung, BGBl. I Nr. 81/2015, gültig ab 10.07.2015

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

8c. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

§ 84m. Verordnungsermächtigung

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über

1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,

2. das Sicherheitskonzept,

3. das Sicherheitsmanagementsystem

4. den Sicherheitsbericht und

5. den internen Notfallplan

zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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