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GewO 1994 § 84m. Verordnungsermächtigung, BGBl. I Nr. 81/2015, gültig ab 10.07.2015

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

8a. Abschnitt Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

§ 84m. Verordnungsermächtigung

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über

1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,

2. das Sicherheitskonzept,

3. das Sicherheitsmanagementsystem

4. den Sicherheitsbericht und

5. den internen Notfallplan

zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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