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GewO 1994 § 84j. Informationsverpflichtung, BGBl. I Nr. 81/2015, gültig ab 10.07.2015

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

8c. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

§ 84j. Informationsverpflichtung

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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