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GewO 1994 § 84h. Interner Notfallplan, BGBl. I Nr. 81/2015, gültig ab 10.07.2015

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

8b. Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten, Meldepflichten

§ 84h. Interner Notfallplan

(1) Inhaber von Betrieben der oberen Klasse haben nach Beteiligung des Betriebsrats, wenn ein solcher besteht, und der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84m zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist durch den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und im Anlassfall anzuwenden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:

1. bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme;

2. bei bestehenden Betrieben bis zum ;

3. bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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